Remonstration

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Jede Person, die mit der Versorgung von Menschen beauftragt ist, und erkennen kann, dass es sich bei einer Verrichtung oder Anordnung um eine gefahrgeneigte Therapie, Verrichtung oder Pflege handelt, muß diese Erkenntnis gegenüber dem anordnenden oder/und durchzuführenden Therapeuten schriftlich wie mündlich anzeigen. Gründe für eine Ablehnung können sein:

- eindeutig falsche Anordnung - Gefährdung des Patienten - die Pflegekraft beherrscht die angeordnete Maßnahme nicht. - Die Anordnung ist haftungsrechtlich falsch, die Pflegekraft DARF diese Anordnung NIE ausführen

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